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Arbeits- und Sozialrecht
Berufskrankheit: Blasenkrebs
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| Ein Blasenkrebsleiden kann berufliche Ursachen haben und damit eine Berufskrankheit nach Nummer 1301 der Berufskrankheitenliste sein. Achtung: Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache reicht aus, wenn diese wesentlich ist. Die Berufsgenossenschaft darf nicht die Alleinursächlichkeit oder die annähernde Gleichwertigkeit der beruflichen Ursache fordern. Es gibt nämlich Gutachter, welche die berufliche Ursache für nicht gleichwertig halten und stattdessen auf Rauchgewohnheiten des Betroffenen oder ähnliches abheben. Die Errichtung dieser "50 % Hürde" gegen den Berufskrebskranken ist unzulässig! In Betracht kommt hier insbesondere der durch die Arbeit bedingte Kontakt mit Beta-Naphthylamin, Diese chemischen Verbindungen (aromatische Amine) können Krebs und andere Neubildungen der Harnwege hervorrufen. Sie kommen als Zwischenprodukte in der chemischen Industrie, insbesondere in Betrieben der Farbstoffsynthese vor. Die krebserzeugenden aromatischen Amine werden auch infolge Zersetzung oder Zerstörung gebrauchsfertiger Farben frei. Was tun, wenn die Berufsgenossenschaft die Entschädigung eines beruflich bedingten Blasenkrebsleidens ablehnt? Legen Sie Widerspruch oder ggf. Klage ein, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit des berufsgenossenschaftlichen Ablehnungsbescheides haben. Behalten Sie die Begründung Ihres Widerspruchs bzw. Ihrer Klage Ihrem Anwalt vor. Veranstaltungshinweis: Am 09.10.1999 von 09:00 bis 17:00 Uhr findet im Pannonia Hotel Stuttgart, Teinacher Str. 20, 70372 Stuttgart eine Veranstaltung zum Thema "Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit" statt. Veranstalter ist die Deutsche Anwalt Akademie, Referent ist Rechtsanwalt Rolf Battenstein aus Düsseldorf. Rechtsanwalt Rolf Battenstein Besuchen Sie bitte auch unsere Homepage zum Thema Berufskrankheit. |